Gewerbe-Anmeldung erfolgte am 8.April 1991 bei der Stadt Dortmund.

§1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmieraufgaben sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. §13 gilt für den Handel mit Hard-, Software und sonstigen Waren.

§2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäfler Berufsausübung durch den Auftragnehmer oder qualifizierte Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl eines dienstleistenden Mitarbeiters bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§3 Leistungsumfang

Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsunterlagen bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

§4 Besondere Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von eingesetzten Mitarbeitern eine entsprechende Erklärung unterzeichnen zu lassen.

§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftragnehmer unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäflen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., daß der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt und eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidungen notwendig sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.

2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dafl die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden (einfaches Nutzungsrecht). Darüberhinausgehende Nutzungsrechte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei dem Auftragnehmer.

§ 6. Haftung und Schadenersatz Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschlufl und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 7. Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Pflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

§ 8. Annahmeverzug 1. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterläflt oder verzögert der Auftraggeber eine ihm nach $5.1 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. 2. Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.

§ 9. Vertragsdauer und Kündigung Die Vertragsdauer entspricht dem im Vertrag genannten Zeitrahmen und endet mit Abnahme des letzten Meilensteins. Sollte es zu Verzögerungen im Projekt kommen und das im Vertrag genannte Datum für das Projektende ohne Erreichung des letzten Meilensteins überschritten werden, regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers wie folgt: Für jeden durch den Auftragnehmer bis zum vertraglich genannten Projektende geleisteten Meilenstein ist die im Vertrag genannte Vergütung zu zahlen.

§ 10. Treuepflichten Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder die Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 11. Honorare, Nebenkosten, Fälligkeiten

1. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeiten für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschliefllich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird.

2. Die Höhe der Honorarsätze ergibt sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber geschlossenen Vertrag.

3. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, in dem mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag werden andere Fälligkeiten vereinbart.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Gegenansprüche oder Mängelrügen geltend gemacht wer- den, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 12. Sonstiges

1. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

3. Gerichtstand für beide Parteien ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

§ 13. Regelungen für Handel mit Hard-, und sonstigen Waren

1. Allgemeines / Vertragsabschluss (a) Kaufverträge kommen erst durch eine schriftliche, fernschriftliche oder e-mail Auftragsbestätigung durch den Käufer zustande. (b) Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Opensource-Consult, nachfolgend Verkäufer genannt.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

(a) Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.

(b) Die Verkaufspreise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, ohne Software, gesondertes Zubehör, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(c) Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Für die rechtzeitige Vorlage übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

(d) Nimmt der Käufer die Ware aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10% des Kaufpreises als pauschalisierten Schadens- und Aufwendungsersatz zu fordern. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält der Verkäufer sich das Recht vor, diesen geltend zu machen. Für die Dauer des Annahmeverzugs des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Käufers bei sich, bei einer Spedition oder einem Lagerhalter einzulagern. Während der Dauer des Annahmeverzugs hat der Käufer an den Verkäufer als Ersatz für die entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal EURO 50,- zu bezahlen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Mafle, wie der Käufer nachweist, dafl Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind. Im Falle auflergewöhnlich hoher Lagerkosten, behält der Verkäufer sich das Recht vor, diese geltend zu machen.

(e) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Käufers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt.

3. Lieferfrist

(a) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

(b) Abweichend von §13 Abs.3 Buchstabe a beginnt die vereinbarte Lieferfrist erst dann, wenn der Käufer dem Verkäufer die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben hat.

(c) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

(d) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug be- findet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dar- über hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

4. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

(a) Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferun- gen.

(b) Die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma kann der Verkäufer nach eigenem Ermessen be- stimmen, sofern der Käufer keine ausdrücklichen Weisungen gibt.

(c) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5. Umtausch bzw. Rücknahme

(a) Umtausch bzw. Rücknahme erfolgt nur bei nachweislich falscher Belieferung. Ein vom Verkäufer schriftlich bestätigter Kulan- zumtausch von Warensendungen wird grundsätzlich mit einer Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes belastet, soweit nicht anders vereinbart.

(b) Mit Öffnen der Verpackung von Software erkennt der Käufer den Urheberrechtsschutz an. Der Umtausch von Software bei geöffneter oder beschädigter Originalverpackung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Datenträger sind defekt oder nicht lesbar.

6. Eigentumsvorbehalt

(a) Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - die Vorbehaltsware zurückzufordern oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

(b) Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Vorbehaltseigentum des Verkäufers durch Umbildung oder Verbindung , so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäflig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Vorbehaltseigentum bzw. das umgebildete oder vermischte Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.

(c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräuflern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab

(d) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Käufer, auf das Vorbehaltseigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegenüber seinem Abnehmer oder Dritter aus der Weiterveräuflerung in Höhe des Fakturaendbetrages an den Verkäufer ab.

7. Gewährleistung / Haftungsausschlufl

(a) Der Verkäufer gewährleistet für eine Dauer von 6 Monaten ab Lieferdatum, dafl die Liefergegenstände nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern sind. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gebrauchte Ware wird unter Ausschluß jedweder Gewährleistung verkauft.

(b) Keine Gewähr übernimmt der Verkäufer für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäfler Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbe- sondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschlufl an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Käufer weist nach, dafl diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

(c) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer Eingriffe und / oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung vom Verkäufer oder durch Personen vornehmen läflt, die nicht vom Verkäufer autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann.

(d) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zehn Werktage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr gelten ergänzend die §377, §387 HGB.

(e) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlei- stung berechtigt. Um Datenverlusten in Folge von Reparatur oder Mangel der Ware vorzubeugen, empfiehlt der Verkäufer die Durchführung regelmäfliger Datensicherungen, da eine Haftung für derartige Mangelfolgeschäden ausgeschlossen wird. Dieser Haftungsausschlufl gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

(f) Ist der Verkäufer zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die Ersatzlieferung oder die Mängelbeseitigung mindestens einmal fehl oder sind Ersatzlieferung bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen.

(g) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind; Insbesondere haftet der Verkäufer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Leistungsverzug, Unmöglichkeit, sowie Ansprüche nach § 1, § 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.

8. Software, Literatur

(a) Bei Lieferung von Software gelten über die Bedingungen des Verkäufers hinaus die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedin- gungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Käufer deren Geltung ausdrücklich an.

9. Verwendung von Kundendaten

(a) Der Verkäufer ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.

10. Ausfuhrgenehmigung

(a) Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Ware notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn / Taunus, sind vom Kunden in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht

(a) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus den Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen Dortmund vereinbart; der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(b) Es ist ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Im grenzüberschreitenden Lieferverkehr gilt deutsches Recht. Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.